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Kostenrecht

Die im Rahmen einer Abschiebung entstandenen Kosten sind zu erstatten. Durch die Dauer der Abschiebungshaft, notwendige Begleitung durch Sicherheits- oder medizinisches Personal und Einzelcharter können die Kosten für eine Rückführung im Einzelfall 30.000 Euro übersteigen.

Arbeitgeber, die die Ausländerin oder den Ausländer illegal beschäftigt haben, und Schleuser haften vorrangig gegenüber der Ausländerin oder dem Ausländer für die Kosten. Neben der Ausländerin oder dem Ausländer haftet, wer eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat.

Die Erhebung der Kosten umfasst die Ermittlung von möglichen Kostenpflichtigen, die Erstellung eines Leistungsbescheides und die Durchführung eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens.

Nach Rechtskraft des Leistungsbescheides sind die Zahlungsmodalitäten wie Ratenzahlung oder Stundung zu klären und die Einzahlungen zu überwachen. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit ist die Forderung zu vollstrecken oder niederzuschlagen.

Bereits vor der Maßnahme wird geprüft, ob die voraussichtlich anfallenden Kosten im Rahmen von Sicherheitsleistungen ganz oder teilweise gedeckt werden können. Die Sicherheitsleistung kann nicht nur in Bargeld, sondern auch durch verwertbare Sachwerte erbracht werden. Die einbehaltenen Gegenstände werden später versteigert und der Erlös zur Deckung der Abschiebungskosten herangezogen.

Diese Aufgaben werden in der Dienststelle Oldenburg wahrgenommen.

Bei Fragen zu ausstehenden Kosten wenden Sie sich bitte per E-Mail an:

LAB-NI-OL-SG-Abschiebungskosten@lab.niedersachsen.de

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