Aufgaben des Fachbereichs Rückführungsvollzug
Der Fachbereich Rückführungsvollzug ist zuständig für die Planung und Durchführung von Rückführungsmaßnahmen auf dem Land-, /See- und Luftweg sowie die praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Identitätsklärung.
Die Organisation von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg erfolgt im Sachbereich Flugrückführung, die Planung und Durchführung von Maßnahmen auf dem See- oder Landweg erfolgt durch Verwaltungsvollzugs- /Verwaltungsvollstreckungsbedienstete der Verwaltungsvollzugsgruppen, die dezentral in Niedersachsen angesiedelt sind.
Rechtliche Grundlagen:
Rechtliche Grundlagen für die vorgenannten Maßnahmen sind das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), der aktuelle Rückführungserlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport sowie die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO)
Ausreisepflicht
Ausländische Staatsangehörige, die keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, sind gem. §§ 50 ff. AufenthG grundsätzlich verpflichtet, Deutschland zu verlassen. Dies betrifft
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Asylsuchende, deren Antrag auf Schutzanerkennung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde,
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Asylsuchende, die auf Grundlage der Dublin III-Verordnung in den EU-Staat überstellt werden, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
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ausländische Staatsangehörige, die unerlaubt eingereist sind und sich illegal im Bundesgebiet aufhalten,
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ausländische Staatsangehörige, die ausgewiesen worden sind (z.B. Straftäter) und
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ausländische Staatsangehörige, deren Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erloschen
Zur selbstbestimmten Rückkehr in ihr Heimatland wird ausreisepflichtigen Personen eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Sollten sie ihrer Ausreiseverpflich-tung allerdings nicht innerhalb der Ausreisefrist nachkommen, haben die Ausländerbe-hörden die gesetzliche Verpflichtung, den Aufenthalt durch eine zwangsweise Rückführung zu beenden.
Durchsetzung Ausreisepflicht
Sofern Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sind und dieser Pflicht nicht nachkommen, erfolgt der Vollzug der Ausreisepflicht durch die jeweils zuständigen Behörden (§ 58 AufenthG). In Niedersachsen wird diese Aufgabe originär von der Landesaufnahmebehörde Niedersachen (LAB NI) übernommen.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Verwaltungsvollzugsgruppen besondere Befugnisse nach dem NPOG.
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU für das Asylverfahren
Soweit bei Asylbegehrenden festgestellt wird, dass ein anderer Mitgliedsstaat der EU für das Verfahren zuständig ist, wird die/der Ausländer/in auf Grundlage der Dublin-III-VO in diesen überstellt.