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Rückkehr

Ausländische Staatsangehörige, denen nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, müssen die Bundesrepublik verlassen.

Mit der freiwilligen Rückkehr und der zwangsweisen Rückführung bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Ausreise. Dabei fühlt sich das Land Niedersachsen verpflichtet, der freiwilligen Rückkehr der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in ihre Herkunftsländer vor allen Regelungen zum Rückführungsvollzug Vorrang einzuräumen. Soweit jedoch von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, wird die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung vorangetrieben. Vor einer Beendigung des Aufenthaltes sind alle aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geprüft worden. Der Vollzug einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch eine Rückführung führt dazu, dass der Ausländerin oder dem Ausländer ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auferlegt wird.

In vielen Fällen stehen einer Rückführung praktische Hindernisse entgegen. Viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen besitzen keine Ausweispapiere, so dass zunächst eine Klärung der Staatsangehörigkeit (Identitätsklärung) und eine Beschaffung von Passersatzpapieren notwendig sind. Dabei sind die zuständigen Behörden auf die Kooperationsbereitschaft der jeweiligen Herkunftsländer angewiesen. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern ist ein entscheidender Faktor, um effiziente Verfahren zur Identifizierung der ausreisepflichtigen Personen zu etablieren und die Ausstellung von Reisepapieren zu beschleunigen.

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