Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen ANBest-P.pdf
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Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 Bundesvertriebenengesetz
Das Land Niedersachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung kultureller Projekte auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und Projekte, die sich aus der Patenschaft mit der Landsmannschaft Schlesien ergeben.
Die geförderten Projekte müssen einen besonderen Bezug zu Niedersachsen aufweisen.
Ziel der Förderung nach § 96 BVFG ist es, kulturelle Initiativen zu unterstützen, die nachweislich zur Erhaltung, Pflege und Vermittlung des Kulturguts aus den Vertreibungsgebieten beitragen. Geförderte Projekte sollen dabei:
- die Kultur und Identität der Vertriebenen und Flüchtlinge präsentieren,
- Traditionen bewahren und weiterentwickeln,
- den intergenerationalen Dialog sowie den Austausch mit den heutigen Bewohnern der ehemaligen Vertreibungsgebiete fördern.
Darüber hinaus soll das Bewusstsein für das kulturelle Erbe der Vertriebenen und Flüchtlinge innerhalb der deutschen Bevölkerung und international gestärkt werden. Ziel ist es, Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten sowie die Unterstützung von Kunstschaffenden und die Förderung von Ausbildungseinrichtungen zu gewährleisten.
Zuwendungen können insbesondere für folgende Vorhaben gewährt werden:
- Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Weiterentwicklung der Kulturwerte aus den Vertreibungsgebieten,
- Projekte, die das Bewusstsein und Verständnis für das Kulturgut fördern.
Förderfähig sind insbesondere:
- Kulturelle Veranstaltungen zum Tag der Heimat, Tag der Niedersachsen, Deutschlandtreffen der Schlesier und zu vergleichbaren Anlässen,
- Kulturelle Arbeitstagungen, Konzerte, Chorveranstaltungen, Volkstumsabende, Dichterlesungen, Theateraufführungen, Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen,
- Volkstanzdarbietungen und Begegnungsveranstaltungen, die die oben genannten Ziele verfolgen.
Bei Projekten, die neben kulturellen auch andere inhaltliche Schwerpunkte haben, müssen die kulturellen Aspekte im Vordergrund stehen. Zuwendungsfähig sind ebenfalls Veranstaltungen zur deutsch-polnischen Begegnung in den ehemaligen Vertreibungsgebieten.
Die Bewilligungsbehörde ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort Grenzdurchgangslager Friedland, Heimkehrerstraße 18, 37133 Friedland.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres für das darauf folgende Kalenderjahr zu stellen. Bitte verwenden Sie hierfür das Antragsformular, das rechts in der Infospalte zur Verfügung steht.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Frau Janina Wäsche
Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Gdl Friedland
Heimkehrerstaße 18
37133 Friedland
Tel: 05504 - 803130