Aufenthaltsbeendigung
Wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt oder erhalten kann, muss sie oder er die Bundesrepublik Deutschland §§ 50 ff Aufenthaltsgesetz verlassen.
Für die Aufenthaltsbeendigung gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- die freiwillige Rückkehr ins Heimatland,
- die Weiterwanderung in einen anderen Staat,
- die Rückführung ins Heimatland oder in einen sicheren Drittstaat (Dublin-III-Verordnung).