Stellungnahme zu einem internen Behördenschreiben an die Bundespolizei nach gescheiterter Abschiebung
Bei besagtem Schriftstück handelt es sich um ein internes Behördenschreiben der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen an die Bundespolizei, das leider ausgesprochen missverständlich und unpräzise formuliert ist. Es wurde in dieser Form in der Regel nicht verwendet und wird ab sofort überhaupt nicht mehr genutzt. Dass es so an die Bundespolizei übersandt wurde, ist ein bedauerlicher Einzelfall. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Weisung, grundsätzlich Personen auf freien Fuß zu setzen, die sich gegen ihre Abschiebung wehren. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen wäre überhaupt nicht befugt, eine solche Weisung auszusprechen.
Dem Schreiben liegt jedoch eine klare, bundesweit gültige Rechtslage zu Grunde: Diese besagt verkürzt ausgedrückt, dass ausreisepflichtige Personen, die in Deutschland in Freiheit leben, bei einem Scheitern ihrer Abschiebung nur dann in Haft genommen werden können, wenn dafür ein richterlicher Beschluss vorliegt.
Andernfalls müssen sie auf freien Fuß gesetzt und aufgefordert werden, sich eigenständig bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde zu melden. Dafür werden ihnen unmittelbar alle nötigen Informationen mitgeteilt. Dieser Sachverhalt ist der Gegenstand und der eigentliche Grund für das Schreiben an die Bundespolizei.
Wenn die niedersächsischen Vollzugsbediensteten die rückzuführende Person am Flughafen in die dortige Zuständigkeit der Bundespolizei übergeben haben, entscheidet diese auch über einen eventuell erforderlichen Abbruch der Maßnahme. Die Gründe, warum Abschiebungen mitunter scheitern, sind vielfältig und können neben Widerstandshandlungen auch den gesundheitlichen Zustand der betroffenen Personen umfassen, der regelmäßig von medizinischem Begleitpersonal beurteilt wird.
Die Bundespolizei vor Ort muss jeweils im Einzelfall entscheiden, ob ein Widerstand von derartigem Gewicht ist, dass ein Haftantrag gestellt werden kann. Freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen unterliegen immer einem Richtervorbehalt. Im Falle von schweren gewalttätigen Widerstandshandlungen, bei denen beispielsweise Polizeibeamte verletzt werden, werden die Verursacher selbstverständlich in Gewahrsam und nach einer entsprechenden richterlichen Entscheidung gegebenenfalls auch in Haft genommen. Diese Entscheidungen treffen jedoch nicht die Landesaufnahme- oder die zuständige kommunale Ausländerbehörde, sondern die Justiz.
Wenn eine Abschiebung gescheitert ist, bedeutet dies allerdings nicht den dauerhaften Verbleib der Person in Deutschland. Die Person ist weiterhin ausreisepflichtig und die Abschiebung wird erneut eingeleitet. Bei der Planung der erneuten Maßnahme wird dann das Verhalten der abzuschiebenden Person, das zum Scheitern der Maßnahme beim ersten Abschiebungsversuch geführt hat, berücksichtigt.